Satzung

Auf dieser Seite finden Sie die Satzung der Heinrich-Bußmann-Bildungs-Stiftung

Unsere Satzung

Satzung der
HEINRICH-BUßMANN-BILDUNGS-STIFTUNG (HBBS)

In Kraft getreten am 16. Juni 2011

PRÄAMBEL:

Die HBBS mit dem Sitz in Lünen wurde zur Erinnerung an den ehemaligen Stadtverordnetenvorsteher (=Oberbürgermeister) der Stadt Lünen, Heinrich Bußmann, gegründet. Heinrich Bußmann hatte sich in besonderer Weise für die Belange der beruflichen Bildung eingesetzt. Seiner Initiative hat die Stadt Lünen den Bau der Berufsschule zu verdanken.

Der Stifter fühlt sich der Aufgabe besonders verbunden, junge Menschen aus der Region Lünen und Umgebung für die Anforderungen des Berufs- und Arbeitslebens bestmöglich zu qualifizieren und die Verknüpfung von Schulsystem und Berufssystem zu fördern.

§1
Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen: Heinrich-Bußmann-Bildungs-Stiftung (HBBS).
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Lünen

§2
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen

§3
Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Erziehung, sowie von schulischer und beruflicher Bildung in der Stadt Lünen und dem Kreis Unna. Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben staatlicher und kommunaler Einrichtungen oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften gehören.

  1. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    a) Maßnahmen zur Berufsfindung und Berufsvorbereitung im Schul- und Ausbildungsbereich, z.B. durch die Durchführung von Orientierungs- und Vortragsveranstaltungen, sowie durch die Erarbeitung von Konzepten zur Unterstützung Jugendlicher, die ohne Schulabschluss oder vergleichbare Qualifikation in Ausbildungsbetrieben auf eine ordentliche Lehrstelle oder einen Arbeitsplatz vorbereitet werden sollen. Hierzu gehört auch die finanzielle Hilfe bei der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Kräften, um diese zu befähigen, Projekte i.S.d. Stiftungszwecke durchzuführen, z.B. Beschaffung von Lehr- (Bücher, Zeitschriften etc.) und Arbeitsmaterial (Schreib- und Rechengeräte, Werkzeuge, etc.);
    b) Durchführung von sozialpädagogischen Maßnahmen wie Förderunterricht, Silentien, Hausaufgabenbetreuung u.ä.;
    c) Die Ermöglichung außerplanmäßiger musikalischer Aktivitäten;
    d) Die Vergabe von Prämien und Preisen für besondere Leistungen im Sinne der Stiftungszwecke;
    e) Die Unterstützung des Fördervereins der Heinrich-Bußmann-Schule e.V. bei seinen pädagogischen Projekten im Sinne der Stiftungszwecke.

    Mit Vorrang sollen die Maßnahmen a), b) und c) gefördert werden.

  1. Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
    • Durch eigene Vorgaben,
    • Teilweise auch durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die vorgenannten Zwecke verfolgen.
  1. Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.
  1. Die Ergebnisse aus den geförderten Projekten können veröffentlicht werden.

§4
Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und eventuellen Zustiftungen.
  2. Das stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen. Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Werterhaltung zu beachten ist. Unter Beachtung dieser Grundsätze dürfen Umschichtungsgewinne ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

§5
Stiftungsmittel

  1. Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Erfüllung der Stiftungszwecke zugewendet werden.
  2. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen aus Stiftungsmitteln freie oder zweckgebundene Rücklagen gebildet werden.
  3. Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten, die auf ein Mindestmaß zu beschränken sind, und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§6
Zuwendungen

  1. Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
  2. Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
  3. Bei Zustiftungen ab einem Wert von 25.000 Euro kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Stiftungszwecks der Stiftung liegen muss. Diese Zustiftung kann auch mit dem Namen des Zustifters verbunden werden. In Ausnahmefällen können auch zweckgebundene Zustiftungen unter 25.000 Euro angenommen werden, deren Annahme der Zustimmung des Stiftungsvorstandes bedürfen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für unselbständige Stiftungen, die die Stiftung treuhändisch als Sondervermögen annehmen und verwalten darf.
  4. Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.

§7
Organe der Stiftung
 

1. Die Stiftung hat folgende Organe:
a) Den Stiftungsvorstand
b) Das Stiftungskuratorium
c) Die Stifterversammlung

2. Die Organmitglieder sollen mit der Schul- und Berufsbildung verbunden sein und über Kenntnisse im Sinne der Stiftungszwecke verfügen.

Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und/oder Kuratorium und/oder Stifterversammlung ist ausgeschlossen.

§8
Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes und die Benennung des ersten Vorsitzenden des Vorstandes, der als geborenes Vorstandsmitglied auf Lebzeiten ernannt werden kann, erfolgt durch den Stifter.
  2. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl, auch eine mehrmalige, ist zulässig.
  3. Mit dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt das Kuratorium unverzüglich dessen Nachfolger.
  4. Vorstandmitglieder können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von dem Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Kuratoriumsmitglieder abberufen werden.
  5. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögenswerte aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.

§9
Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes

  1. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden schriftlich durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss verzichtet werden.
  2. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 2 Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Vorstandmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschrift.
  5. Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.B. im schriftlichen Umlaufverfahren. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 9 Absatz 3.
  6. Der Vorstand kann die Zuständigkeiten einzelner Mitglieder im Rahmen einer Geschäftsordnung regeln.

§10
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand führt die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird. Der Stiftungsvorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung das Stiftungskuratorium zuständig ist. Außer in den weiteren in der Satzung genannten Fällen beschließt der Stiftungsvorstand insbesondere über folgende Angelegenheiten:

  • Verwaltung und Erhaltung des Stiftungsvermögens
  • Vorschläge für die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • Einrichtung einer Geschäftsführung gemäß § 11,
  • Bestellung und Bevollmächtigung sowie Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß § 11,
  • Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen zusammen mit dem Stiftungskuratorium,
  • Beschlussfassung über den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen oder der Auflösung der Stiftung zusammen mit dem Stiftungskuratorium.

§11
Geschäftsführung

  1. Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
  2. Als Mitglied der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind.
  3. Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
  4. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für unbestimmte Zeit bestellt. Eine Abberufung durch den Vorstand kann jederzeit erfolgen.

§12
Stiftungskuratorium

  1. Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens fünf und höchsten 11 Personen.
  2. Geborene Mitglieder sind der Leiter/ die Leiterin der Heinrich-Bußmann-Schule sowie ein vom Stifter zu benennendes Mitglied.
  3. Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
  4. Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden vom Stifter bestellt. Nachfolgende Bestellungen erfolgen durch die Kuratoriumsmitglieder vor Ende ihrer Amtszeit auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes.
  5. Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Mehrheit des Stiftungskuratoriums und nach Anhörung des Stiftungsvorstandes abberufen werden.
  6. Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellen die verbliebenen Mitglieder auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied.
  7. Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.

§13
Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums

  1. Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden den den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes schriftlich einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen Sie kann in Eilfällen verkürzt werden. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Kuratoriumsmitglieder verzichtet werden.
  2. Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesen ist, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann das Stiftungskuratorium auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.B. im schriftlichen Umlaufverfahren. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 13 Absatz 3.
  5. Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Kuratoriumsmitglieder und der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes erhalten Abschriften der Sitzungsniederschrift.

§14
Aufgaben des Stiftungskuratoriums

Das Stiftungskuratorium ist außer für die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben zuständig für:

  • Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
  • Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel, nach Vorschlag durch den Vorstand,
  • Genehmigung des vom Vorstands erstellten Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  • Entlastung des Stiftungsvorstandes,
  • Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand gemäß § 11 der Satzung, Beschlussfassung über den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung zusammen mit dem Stiftungsvorstand,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit dem Stiftungsvorstand.

§15
Stifterversammlung

  1. Mitglied der Stifterversammlung wird, wer der Stiftung mindestens 1.000,00 € zugestiftet hat.
  2. Wird ein Mitglied der Stifterversammlung zum Mitglied des Stiftungsvorstandes oder des Stiftungskuratoriums bestellt, ruht seine Mitgliedschaft in der Stifterversammlung für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.
  3. Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung erlischt 10 Jahre nach der letzten Zustiftung des Mitgliedes von mindestens 1.000,00 € an die Stiftung.

§16
Sitzungen und Beschlüsse der Stifterversammlung

  1. Die Stifterversammlung tagt einmal im Jahr.
  2. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes schriftlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
  3. Die Stifterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  5. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Stifterversammlung.
  6. Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.

§17
Aufgaben der Stifterversammlung

Die Stifterversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Stiftungsvorstandes.
  2. Anregungen an den Stiftungsvorstand und das Stiftungskuratorium insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.

§18
Ehrenamt und Höchstalter

  1. Alle Mitglieder von Stiftungsorganen, auch die fakultativ einzurichtende Geschäftsführung, sind ehrenamtlich tätig und erhalten keinen Auslagenersatz.
  2. Die Amtszeit von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und des Stiftungskuratoriums endet spätestens mit der Vollendung des 80. Lebensjahres.

§19
Rechnungsjahr und Jahresabschluss

  1. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet am 31. Dezember 2011.
  2. Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen und der Stiftungsuafsichtsbehörde vorzulegen.

§20
Satzungsänderungen, Auflösung, Zusammenschluss und Vermögensverfall

  1. Änderungen der Satzung können durch gemeinsamen Beschluss von Stiftungskuratorium und Stiftungsvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.
  2. Das Stiftungskuratorium kann gemeinsam mit dem Stiftungsvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen wesentliche Änderungen der Stiftungszwecke und der Stiftungsorganisation, den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn eine die Grundlagen oder die Handlungsfähigkeit der Stiftung berührende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Der Stifter ist hierzu nach Möglichkeit anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung zu verwenden hat

§21
Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Unterrichtungs- und Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§22
Stiftungsaufsicht

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsrechtlichen Unterrichtungs- und Genehmigungspflichten sowie Anzeigepflichten sind zu beachten.

§23
In-Kraft-Treten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach der Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.